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§ 62 LFischG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 seiner Pflicht zur nachhaltigen Hege und Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gewässertypischen Fischbestandes nicht nachkommt oder entgegen § 4 Satz 1 Satz 2 Besatzmaßnahmen nicht mit heimischen und gewässertypischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchführt,

  2. 2.

    entgegen § 13a Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

  3. 3.

    entgegen § 15 Fischereirechte nutzt,

  4. 4.

    entgegen § 17 Abs. 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages der zuständigen Behörde nicht anzeigt,

  5. 5.

    entgegen § 18 Abs. 1 einen Fischereierlaubnisvertrag mit einer Person abschließt, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

  6. 6.

    entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 bei Abschluss von Erlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl überschreitet oder gegen die festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt,

  7. 7.

    entgegen § 22 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

  8. 8.

    entgegen § 33 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne den erforderlichen Fischereischein, den erforderlichen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe und den amtlichen Lichtbildausweis bei sich zu führen,

  9. 9.

    entgegen § 33 Abs. 1 den erforderlichen Fischereischein, den erforderlichen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe oder den amtlichen Lichtbildausweis auf berechtigtes Verlangen zur Einsichtnahme nicht aushändigt oder digital vorzeigt oder zur Überprüfung nicht übermittelt,

  10. 10.

    entgegen § 33 Abs. 4 Satz 1 oder § 36 Abs. 1 Satz 2 die Fischerei nicht in Begleitung eines geeigneten Fischereischeininhabers ausübt,

  11. 11.

    entgegen § 41 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne den erforderlichen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder den Erlaubnisschein auf berechtigtes Verlangen zur Einsichtnahme nicht aushändigt oder digital vorzeigt oder zur Überprüfung nicht übermittelt,

  12. 12.

    entgegen § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind oder entgegen § 41 Abs. 1 in sonstiger Weise den Fischfang nicht nach Maßgabe des Erlaubnisscheins ausübt,

  13. 13.

    entgegen § 42 Abs. 1 und 2 einen Erlaubnisschein ausstellt, der unrichtige oder nicht vollständige Angaben enthält oder der die zulässige Höchstdauer überschreitet,

  14. 14.

    entgegen § 43 beim Fischen ein verbotenes Mittel anwendet,

  15. 15.

    entgegen § 45 eine Anzeige nicht, nicht formgerecht oder nicht vollständig erstattet,

  16. 16.

    entgegen § 47 Abs. 1 den Wechsel der Fische verhindert oder entgegen § 47 Abs. 2 ein Gewässer versperrt,

  17. 17.

    entgegen § 47 Abs. 6 ständige Fischereivorrichtungen während der Dauer der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,

  18. 18.

    entgegen § 47 Abs. 7 bei der Nutzung von Wasser keine für den Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung in dem Gewässer sicherstellt,

  19. 19.

    entgegen § 51 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 51 Abs. 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, auf den von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecken fischt,

  20. 20.

    entgegen § 52 an oder auf einem Gewässer ein Fischereigerät fangfertig mitführt,

  21. 21.

    entgegen § 59 Abs. 1 den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern nicht vorzeigt oder entgegen § 59 Abs. 2 den Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt,

  22. 22.

    den Vorschriften einer aufgrund des § 42 Abs. 3, des § 43 Abs. 3, des § 46 oder des § 48 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  23. 23.

    Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 13 und 19 bis 21 die Gemeindeverwaltung der verbandfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, im übrigen die Fischereibehörde. § 58 Abs. 9 gilt entsprechend.