§ 5 VwVG LSA - Vertretung der Vollstreckungsgläubiger
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
Die Vollstreckungsgläubiger werden durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 genannt ist. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 5 vertritt die Behörde die Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.