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§ 61 KWG - Kreiswahlleiterin, Kreiswahlleiter

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter ist die Landrätin oder der Landrat; stellvertretende Kreiswahlleiterin oder stellvertretender Kreiswahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Landrätin oder des Landrats.