§ 86 KWO - Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume, Wahlorgane
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Die Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume und Wahlvorstände müssen dieselben sein; für die Ausländerbeiratswahl gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht.
(2) 1Im Falle des § 85 Satz 2 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Volksabstimmung berufenen Personen zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahl zu berufen sind; sie sind entsprechend zu unterrichten. 2Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Volksabstimmung können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 3Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal nach § 5 der Stimmordnung in Verbindung mit § 25 der Landeswahlordnung gewährt.