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§ 86 KWO - Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume, Wahlorgane

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Die Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume und Wahlvorstände müssen dieselben sein; für die Ausländerbeiratswahl gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht.

(2) 1Im Falle des § 85 Satz 2 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Volksabstimmung berufenen Personen zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahl zu berufen sind; sie sind entsprechend zu unterrichten. 2Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Volksabstimmung können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 3Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal nach § 5 der Stimmordnung in Verbindung mit § 25 der Landeswahlordnung gewährt.