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§ 10 ThürVerfGHG - Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann sich zur Erledigung seiner Geschäfte der Geschäftseinrichtungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bedienen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen.