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§ 2a MBG Schl.-H. - Veranstaltungsformate

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

(1) Präsenzveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die in physischer Anwesenheit aller Teilnehmenden an einem Ort durchgeführt werden.

(2) Digitale Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die vollständig mittels Video- oder Audiokonferenz durchgeführt werden.

(3) Hybride Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die teilweise in physischer Anwesenheit an einem Ort und teilweise unter Zuschaltung Teilnehmender mittels Video- oder Audiokonferenz durchgeführt werden.

(4) Digitale und hybride Veranstaltungen sind nur zulässig, wenn

  1. 1.

    geeignete vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und

  2. 2.

    geeignete organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Veranstaltung keine Kenntnis nehmen können.

Personen, die mittels Video- oder Audiokonferenz an digitalen oder hybriden Veranstaltungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Video-, Bild- oder Audioaufzeichnungen sind bei allen Veranstaltungsformaten unzulässig.

(6) Für alle Veranstaltungsformate ist soweit erforderlich Barrierefreiheit zu gewährleisten. Das kann auch ein Teilnahmerecht für Assistenzkräfte umfassen.