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§ 104 LDG - Kürzung der Ausgleichszahlung

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, die Kürzung der Dienstbezüge verhängt und tritt er während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich nach § 63 LBeamtVG entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 63 LBeamtVG entsprechend zu kürzen.