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§ 39 ALVO M-V - Regulärer Aufstieg

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Amtliche Abkürzung
ALVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11-6

(1) Zum Auswahlverfahren für den regulären Aufstieg kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    mindestens ein Beförderungsamt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes seiner Laufbahn erreicht hat und

  2. 2.

    in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Soweit während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben worden sind, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann der praktische Teil um höchstens ein Jahr abgekürzt werden.

(3) Soweit in der neuen Laufbahn ein inhaltlich geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 11 eingerichtet ist, absolvieren die Beamtinnen und Beamten diesen Vorbereitungsdienst. Sind innerhalb der neuen Laufbahn mehrere inhaltlich geeignete Vorbereitungsdienste nach § 11 eingerichtet, ist in der Ausschreibung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 anzugeben, welcher Vorbereitungsdienst als Einführung abzuleisten ist.

(4) Soweit ein inhaltlich geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 11 nicht eingerichtet ist, absolvieren die Beamtinnen und Beamten ein für die neue Laufbahn geeignetes Hochschulstudium, das mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abschließt. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

(5) Von der theoretischen Einführung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein für die Laufbahn geeignetes und mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist. Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 müssen sich die Beamtinnen und Beamten in den Aufgaben der neuen Laufbahn in einer Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten bewähren. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Bewährung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die oberste Dienstbehörde erteilt hierüber eine schriftliche Feststellung. Die Bewährungszeit kann um Zeiten gekürzt werden, in denen außerhalb der Einführung oder des für den Aufstieg anerkannten Hochschulstudiums bereits erfolgreich Aufgaben der neuen Laufbahn wahrgenommen worden sind.

(7) Beamtinnen und Beamte, die eine Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortführung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen oder deren Bewährung nach Absatz 6 nicht festgestellt werden kann, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Eine erneute Zulassung zum Aufstieg oder eine erneute Bewährung ist nicht vor Ablauf von zwei Jahren zulässig.