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§ 59 WG LSA - Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 48 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Betreiber der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den im Übrigen gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.