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§ 242h AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1988 in Maßnahmen eingetreten sind, für die sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, BGBI. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2484), hatten, oder denen Leistungen nach dem Bildungsbeihilfengesetz bereits bewilligt wurden, werden nach den §§ 40 bis 40b weitergefördert.

(2) Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1988 nach den Richtlinien des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft für die Förderung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen vom 12. Mai 1980 (BAnz. Nr. 142 vom 5. August 1980) in der Fassung vom 10. Dezember 1986 (Dienstblatt-Runderlaß der Bundesanstalt für Arbeit 190/86 vom 19. Dezember 1986) bewilligt wurden, werden nach § 40c weitergefördert, solange eine Förderung der Ausbildung, die nach diesen Richtlinien ermöglicht wurde, erforderlich bleibt.

(3) 1Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, daß für Ausbildungsplatzbewerber für die Ausbildungsjahre 1987/88 und 1988/89 Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Einrichtungen nach § 40c Abs. 2 Nr. 2 und 3 auch dann gefördert werden können, wenn dadurch in Regionen mit überdurchschnittlichem Ausbildungsplatzdefizit die Ausbildung von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Berufsanwärtern ermöglicht wird, die bei ihr als Ausbildungsplatzbewerber gemeldet und bisher weder in eine Berufsausbildung in einem Betrieb oder einer überbetrieblichen Einrichtung noch in eine schulische Bildungsmaßnahme eingemündet sind und nicht zu den in § 40c Abs. 1 Satz 1 genannten Personen gehören. 2Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig berücksichtigt werden. 3Mädchen sind vorrangig zu fördern. 4Die Maßnahmen werden in der Reihenfolge der Höhe des Ausbildungsplatzdefizits in den Arbeitsamtsbezirken bewilligt.

(4) 1Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Anspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden ist und die im Monat vor dem 1. Januar 1988 eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 bis unter 19 Stunden ausgeübt haben, ist § 101 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzuwenden, solange der Leistungsbezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit ohne Unterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis zum 31. März 1988. 2Satz 1 gilt für die Arbeitslosenhilfe entsprechend.

(5) § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden ist oder wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1988 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können.

(6) § 134 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 31. März 1988 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Dezember 1987 erfüllt waren.

(7) § 112 Abs. 2, 3 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 3 für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.

(8) 1§ 112 Abs. 5 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung ist auch für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1988 anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember 1987 noch nicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Entscheidung an diesem Tage ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. 2Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.

(9) 1§ 112 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; vom Tage einer Änderung des für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Arbeitsentgelts ist diese Vorschrift in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung maßgebend. 2Satz 1 gilt für das Unterhaltsgeld und die Arbeitslosenhilfe entsprechend.

(10) § 117 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.

(11) § 118a ist für Zeiten vor dem 1. Januar 1988, für die der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, nicht mehr anzuwenden, soweit diese Vorschrift für Schüler das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld anordnet und die Entscheidung über diesen Anspruch am 12. Februar 1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder die Entscheidung nach dem 12. Februar 1987 getroffen worden ist.

(12) § 120 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung gilt auch für Meldeversäumnisse vor dem 1. Januar 1988, wenn die Entscheidung über den Eintritt einer Säumniszeit am 28. April 1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

(13) § 136 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden und das Jahr nach Beendigung der Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 112 Abs. 9 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.

(14) § 141k Abs. 2a gilt nicht für eine Übertragung oder Verpfändung, die vor dem 1. Januar 1988 erfolgt ist.