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§ 88 BayLTGeschO - Vertretung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Beschließt der Landtag, den Verfassungsstreit zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit diejenigen Mitglieder des Landtags, die die Klage beim Verfassungsgerichtshof oder beim Bundesverfassungsgericht zu erheben und dort zu vertreten haben. 2Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. 3Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.