§ 26b LVerfSchG - Übermittlung zum präventiven Rechtsgüterschutz
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
Personenbezogene Daten dürfen an eine öffentliche Stelle übermittelt werden, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 26a Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist
- 1.
zur Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst anstreben oder in diesem beschäftigt sind,
- 2.
zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,
- 3.
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 GG,
- 4.
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Abs. 4 GG,
- 5.
zur Durchführung von Verfahren der Mitwirkung nach § 6,
- 6.
zur Durchführung von Maßnahmen des Jugendschutzes.