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§ 26b LVerfSchG - Übermittlung zum präventiven Rechtsgüterschutz

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

Personenbezogene Daten dürfen an eine öffentliche Stelle übermittelt werden, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 26a Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist

  1. 1.

    zur Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst anstreben oder in diesem beschäftigt sind,

  2. 2.

    zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,

  3. 3.

    zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 GG,

  4. 4.

    zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Abs. 4 GG,

  5. 5.

    zur Durchführung von Verfahren der Mitwirkung nach § 6,

  6. 6.

    zur Durchführung von Maßnahmen des Jugendschutzes.