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§ 7 HGrG - Grundsatz der Gesamtdeckung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Amtliche Abkürzung
HGrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-14

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.