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§ 46 LBesGBW - Strukturzulage

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

Beamte in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 13 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende, ruhegehaltfähige Strukturzulage. Satz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Lehrkräfte des gehobenen Dienstes sowie Inhaber von Schulleitungsämtern mit Ausnahme der Lehrer und Inhaber von Schulleitungsämtern in der Laufbahn der Fachlehrer und der Laufbahn der landwirtschaftstechnischen Lehrer und Berater,

  2. 2.

    Beamte in den Laufbahnen der Amtsanwälte und Notare.

Die Strukturzulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil. Die Höhe der Strukturzulage ergibt sich aus Anlage 13.