§ 80 BayLTGeschO - Behandlung in den Ausschüssen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:
- 1.
sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;
- 2.
sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;
- 3.
sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;
- 4.
sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;
- 5.
es wird ihnen nicht Rechnung getragen;
- 6.
es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.