Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 80 BayLTGeschO - Behandlung in den Ausschüssen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:

  1. 1.

    sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;

  2. 2.

    sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;

  3. 3.

    sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;

  4. 4.

    sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;

  5. 5.

    es wird ihnen nicht Rechnung getragen;

  6. 6.

    es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.