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§ 5 NKWO - Sonderwahlbezirke

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen sollen bei Bedarf Sonderwahlbezirke gebildet werden. 2Die Zahl der Wahlberechtigten in einem Sonderwahlbezirk darf nicht so gering sein, dass weniger als 30 Wählerinnen und Wähler zu erwarten sind.

(2) Mehrere Einrichtungen innerhalb eines Wahlbereichs können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.