Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 HGO - Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) 1Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. 2Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. 3Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist. 4Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Bürgermeister Gemeindebedienstete zu den nicht öffentlichen Sitzungen beiziehen.

(2) Beschlüsse, welche in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen, soweit dies angängig ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

(3) 1Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind. 2Ferner kann die Hauptsatzung eine Echtzeitübertragung von öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung in Bild und Ton im Internet zulassen und Bestimmungen treffen, in welchem Umfang Aufzeichnungen von öffentlichen Sitzungen zum Abruf bereitgestellt werden.