Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 NKWG - Nachwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Hauptwahl ist nachzuholen (Nachwahl), wenn sie

  1. 1.

    im Wahlgebiet, in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt oder

  2. 2.

    im Wahlgebiet aufgrund der Feststellung des Wahlausschusses nach § 28 Abs. 7

nicht durchgeführt worden ist.

(2) 1Die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 muss spätestens vier Wochen nach dem Datum, an dem die Hauptwahl stattfinden sollte, die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 2 spätestens sechs Monate nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 28 Abs. 7 stattfinden. 2Den Tag der Nachwahl bestimmt die jeweilige Vertretung. 3Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Tag der Nachwahl.

(3) 1Bei der Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeich nissen der Hauptwahl gewählt. 2Bei der Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 2 können neue Wahlvorschläge bei der zuständigen Wahlleitung eingereicht werden.

(4) Findet die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird ent sprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.