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Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
(Ehrensoldgesetz)

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (Ehrensoldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EhrensoldG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-6

Vom 18. Dezember 1972 (GVBl. S. 376)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2024 (GVBl. S. 378) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anspruch1
Höhe und Fälligkeit2
Ausschluss, Ruhen und Verlust3
(weggefallen)4
Ermächtigung5
In-Kraft-Treten6

Nach Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 378) gilt das Gesetz für frühere ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus diesem Ehrenamt ausgeschieden sind, mit den Maßgaben, dass der Ehrensold nach diesem Gesetz frühestens von seinem Inkrafttreten an gewährt wird und die seit dem Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden.