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§ 85 HmbVwVfG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HmbVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2010-1

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.