§ 4a AbgG - Unabhängigkeit der Abgeordneten, Verhaltensregeln
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Ein Abgeordneter darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag darf er nur annehmen, soweit sie sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen, die erkennbar deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung von Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird, oder wenn die Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten gewährt wird. Abgeordnete dürfen für Vorträge und Reden, die im Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Arbeit stehen, kein Entgelt oder geldwerte Zuwendungen annehmen. Der Landtag kann in seinen Verhaltensregeln Ausnahmen hiervon vorsehen. Abgeordnete dürfen keine Geldspenden, die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, annehmen. Parteispenden nach dem Parteiengesetz bleiben hiervon unberührt.
(2) Unzulässig neben dem Mandat sind
- 1.
die entgeltliche Interessenvertretung für Dritte einschließlich der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter sowie die Besorgung fremder Angelegenheiten gegen Entgelt gegenüber
- a)
den Organen und Behörden des Landes,
- b)
den baden-württembergischen Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern und soweit diese Weisungsaufgaben wahrnehmen,
- c)
den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern und soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht der obersten Landesbehörden unterstehen,
- d)
Personengesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, sofern die Zahl der Gesellschafter unter vier liegt, und Kapitalgesellschaften, an denen das Land mehr als 25 vom Hundert der Anteile hält.
- 2.
entgeltliche Beratungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehen.
(3) Von Absatz 2 unberührt sind
- 1.
ehrenamtliche Tätigkeiten, für die jeweils eine Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, die jeweils monatlich 10 vom Hundert der monatlichen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 nicht übersteigt, wobei der steuerfreie Anteil der Aufwandsentschädigung nicht berücksichtigt wird,
- 2.
politische Ämter,
- 3.
Tätigkeiten in Gremien, in die der Abgeordnete von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, den Landkreisen oder dem Landtag entsandt wird,
- 4.
Tätigkeiten in politischen Stiftungen,
- 5.
Tätigkeiten gegenüber den Organen der Rechtspflege,
- 6.
Tätigkeiten gegenüber den unabhängigen Behörden des Landes,
- 7.
die berufsmäßige Tätigkeit von Rechtsanwälten und Steuerberatern.
(4) Entgeltlichkeit im Sinne der Absätze 2 und 3 liegt auch vor bei Vereinbarungen, durch die der Abgeordnete erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile erhalten soll.
(5) Soweit Tätigkeiten neben dem Mandat zulässig sind, ist der Abgeordnete verpflichtet, sie dem Präsidenten anzuzeigen. Sie werden gemäß den Verhaltensregeln veröffentlicht.
(6) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Verpflichtung zur Anzeige und die Veröffent lichung von Berufen und Tätigkeiten neben dem Mandat sowie die Art und Höhe der daraus erzielten Einkünfte,
- 2.
die Verpflichtung zur Anzeige der vor der Mitgliedschaft im Landtag zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit und des Bestehens eines Rückkehrrechts nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes nach § 2 Absatz 3,
- 3.
die Verpflichtung zur Anzeige von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften,
- 4.
die Verpflichtung zur Anzeige von geldwerten Zuwendungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit,
- 5.
die Pflicht zur Offenlegung von Interessenverknüpfungen,
- 6.
die Pflicht, in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen,
- 7.
Ausnahmen vom Annahmeverbot für geldwerte Zuwendungen,
- 8.
das Verfahren bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 5 und die Verhaltensregeln.
(7) Wird gegen eine Pflicht nach den Absätzen 1 bis 5 verstoßen oder werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Einkünfte oder Unternehmensbeteiligungen entgegen den Verhaltensregeln nicht angezeigt, kann das Präsidium nach Anhörung des Abgeordneten ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Es kann Ratenzahlung vereinbart werden.
(8) Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Zuwendungen, Vermögensvorteile und Entgelte oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Landes zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils oder des Entgelts nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch ein Ausscheiden aus dem Landtag nicht berührt.