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§ 76 SHBeamtVG - Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
SHBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-22

Werden Versorgungsberechtigte oder Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 6) verwendet, sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge oder auf das Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung oder für ein auf Grund der Beschäftigung zu gewährendes Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld.