§ 3 FAG - Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
Die Finanzausgleichsmasse wird in folgende Teilmassen aufgeteilt:
- 1.
Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form einer Auftragskostenpauschale gemäß § 4,
- 2.
Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises in Form
- a)
von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 9 bis 11 und
- b)
von Schlüsselzuweisungen gemäß § 12,
- 3.
Investitionspauschale gemäß § 16,
- 4.
Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen gemäß § 16a,
- 5.
Ausgleichsstock gemäß § 17.