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§ 26 JAG NRW - Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
315

(1) Ist die Prüfung im Freiversuch oder im regulären Versuch gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklärt worden, hat die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu stellen.

(2) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote, so erteilt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes hierüber ein Zeugnis.

(3) Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.