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§ 9 PatKostG - Unrichtige Sachbehandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG)
Amtliche Abkürzung
PatKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-4-9

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.