§ 15 BbgSÜG - Maßnahmen der zuständigen Stelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten, die die Angaben auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sicherheitserhebliche Erkenntnisse prüft. Zu diesem Zweck können die Personalakten der betroffenen Person von der zuständigen Stelle eingesehen werden.
(2) Die zuständige Stelle richtet eine Anfrage an das Stasi-Unterlagen-Archiv im Bundesarchiv, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde, es sei denn, dessen Auskunft an die personalverwaltende Stelle liegt nicht länger als sechs Monate zurück. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(3) Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung unter Darlegung etwaiger sicherheitserheblicher Erkenntnisse an die mitwirkende Behörde weiter, teilt dieser mit, in welcher sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die betroffene Person eingesetzt werden soll und beauftragt diese, die entsprechende Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die Weiterleitung an die mitwirkende Behörde entfällt, wenn die zuständige Stelle bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt hat, dass eine Überprüfbarkeit nach § 16 Absatz 8 nicht gegeben ist oder wenn sie ein Sicherheitsrisiko festgestellt hat, das der Aufnahme oder Fortführung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht.
(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 kann zu der betroffenen und mitbetroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 kann zu der betroffenen und mittbetroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Einsicht genommen werden.