§ 82 BerlHG - Veterinärmedizin
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Mit Professoren und Professorinnen in der Veterinärmedizin, die gleichzeitig eine Tierklinik, eine klinische Abteilung oder ein Institut leiten, kann eine Vereinbarung abgeschlossen werden, in welcher deren Rechte und Pflichten in der tiermedizinischen Versorgung einschließlich der damit verbundenen Vergütung geregelt werden. § 98 bleibt unberührt.
(2) Der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin der Kliniken im Fachbereich Veterinärmedizin ist gegenüber den in der Abteilung beschäftigten Personen fachlich weisungsbefugt. Hauptberuflichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gegenüber kann der Geschäftsführende Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin nur die zur Organisation, Koordinierung und Sicherstellung der Krankenversorgung in der Klinik erforderlichen Weisungen erteilen.
(3) Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Veterinärmedizin Leitungsaufgaben des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsbereichs der Kliniken auf andere Bereiche oder Funktionen des Fachbereichs übertragen.