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Art. 108 Verf - (Rechtsprechung)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.

(2) An der Rechtsprechung sind Frauen und Männer aus dem Volke als ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.