§ 96e SächsHSG - Erweiterter Studienakademierat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Der Erweiterte Studienakademierat setzt sich aus den Mitgliedern des Studienakademierates gemäß § 96d Absatz 4 Satz 1 und einer möglichst gleich großen Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Dualen Praxispartner der Studienakademie zusammen, wobei jeder Fachbereich der Studienakademie vertreten sein soll. Im Erweiterten Studienakademierat können nur solche Dualen Praxispartner vertreten sein, die nicht im Erweiterten Studienakademierat einer anderen Studienakademie vertreten sind. Die Direktorin oder der Direktor, die Prodirektorinnen und Prodirektoren sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter gehören dem Erweiterten Studienakademierat mit beratender Stimme an. Dem Erweiterten Studienakademierat der Studienakademie Bautzen gehört zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter mit beratender Stimme an, die oder der von der Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, benannt wird.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Praxispartner werden für eine Amtszeit von drei Jahren von der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie bestellt. Die Dualen Praxispartner der Studienakademie haben ein Vorschlagsrecht.
(3) Der Erweiterte Studienakademierat wählt aus der Mitte der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Praxispartner eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss nicht dem Kreis der Dualen Praxispartner angehören.
(4) Der Erweiterte Studienakademierat fördert den Informationsaustausch zwischen der Studienakademie und den Dualen Praxispartnern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die
- 1.
Beratung der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie,
- 2.
Abgabe von Empfehlungen zur Struktur- und Entwicklungsplanung der Studienakademie,
- 3.
Unterbreitung von Vorschlägen für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,
- 4.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Dualen Praxispartnern,
- 5.
Abgabe von Empfehlungen zur Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der praktischen Studienabschnitte bei den Dualen Praxispartnern sowie die
- 6.
Beantragung der Abwahl der Direktorin oder des Direktors beim Studienakademierat.
(5) Der Erweiterte Studienakademierat tagt mindestens einmal im Semester und bei Bedarf. Die Direktorin oder der Direktor und der Studienakademierat haben ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen.