§ 71a LWO - Nachfolge von Abgeordneten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber an die Stelle eines ausgeschiedenen Abgeordneten getreten ist; § 68 gilt entsprechend.