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§ 48 GO LT 2020 - Änderungsanträge

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2020,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Änderungsanträge können von jedem Mitglied des Landtages, der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Präsidium des Landtages, einer Fraktion, einer Gruppe oder einem Ausschuss eingebracht werden, solange die Aussprache zu dem Beratungsgegenstand, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Änderungsanträge werden gemäß Anlage 9§§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind unzulässig.

(2) Wird ein Beratungsgegenstand an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen, gelten zuvor gestellte Änderungsanträge als mitüberwiesen. § 45 Absatz 4 bleibt unberührt.