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§ 115 PolG - Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:

  1. 1.

    die regionalen Polizeipräsidien,

  2. 2.

    das Polizeipräsidium Einsatz,

  3. 3.

    das Landeskriminalamt.

(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:

  1. 1.

    die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,

  2. 2.

    das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.