§ 12 ThürMinG - Hinterbliebenenfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung oder eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Ruhegehalt bezog oder Ruhegehalt mit Erreichung der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI beziehen würde, erhalten Hinterbliebenenversorgung in sinngemäßer Anwendung der für Thüringer Beamte geltenden Vorschriften. § 235 SGB VI gilt sinngemäß.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zurzeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten als Sterbegeld den eineinhalbfachen Betrag des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld. Das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
(3) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die für Thüringer Beamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.