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§ 17 SpkG - Beanstandungen

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

Der Hauptverwaltungsbeamte ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.