§ 28 SächsLVO - Übertragung von Ämtern in der Fachrichtung Justiz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Hiervon abweichend muss vor der Verleihung eines Amts einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht sowie einer Direktorin oder eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts oder des Sozialgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht durchlaufen werden.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt erst verliehen werden, wenn sie oder er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.
(3) Dienstzeiten gemäß Absatz 2 beginnen mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie können in der Fachrichtung Justiz, in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung oder in Ausübung einer Tätigkeit nach § 20 Nummer 2 zurückgelegt werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. Als Dienstzeit gelten bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 genannten Zeiten.