§ 91 BWG - Sicherheitsleistung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.