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§ 55a HmbBesG - Zulage für die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Beamtinnen oder Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter eine Stellenzulage nach Anlage IX.