§ 10 VersammlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- VersammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2180-4
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.