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§ 71 LRiG - Ermittlungsführung

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder in auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.