§ 24 LStrG - Anlagen der Außenwerbung
Bibliographie
- Titel
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Amtliche Abkürzung
- LStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
Die §§ 22 und 23 gelten auch für Anlagen der Außenwerbung aller Art an Landes- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten. An Brücken außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.