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§ 21a LBG LSA - Voraussetzungen und Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von dienstlichen Beurteilungen

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Wenn zur Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei Auswahlverfahren nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes eine aktuelle dienstliche Beurteilung weder vorliegt noch erstellt werden kann und auch keine frühere, noch hinreichend verwertbare fiktive Fortschreibung einer Beurteilung vorliegt, ist in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortzuschreiben:

  1. 1.

    bei Beurlaubungen zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit, soweit die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig, aber keine Vergleichbarkeit der Beurteilungen gegeben ist,

  2. 2.

    bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren bei Fraktionen des Europaparlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, bei kommunalen Vertretungskörperschaften, bei kommunalen Spitzenverbänden, bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Kapital überwiegend in öffentlicher Hand ist, oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  3. 3.

    bei Elternzeiten mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder bei Beurlaubungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und

  4. 4.

    bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, wenn die verbleibende dienstliche Tätigkeit nicht mindestens 25 v. H. der Arbeitszeit beansprucht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(3) Grundsätzlich ist die jeweils letzte Regelbeurteilung fortzuschreiben. Ausnahmsweise kann eine jüngere Anlassbeurteilung fortgeschrieben werden, wenn diese am Maßstab eines zwischenzeitlich übertragenen anderen Statusamtes erstellt wurde. Dabei sind jeweils ausgehend von den in der fortzuschreibenden Beurteilung festgehaltenen Bewertungen alle noch verwertbaren Erkenntnisse über die Beamtin oder den Beamten heranzuziehen, ein fortschreitender Erfahrungsgewinn anzunehmen und die tatsächliche durchschnittliche Leistungsentwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter durch die Bildung einer Vergleichsgruppe wertend einzubeziehen.

(4) Die Vergleichsgruppe soll in der Regel aus neun weiteren, mindestens jedoch aus vier weiteren Referenzpersonen bestehen. Die Referenzpersonen und die Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden soll, sollen

  1. 1.

    in der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung gemessen an dem Gesamturteil gleich beurteilt worden sein,

  2. 2.

    derselben Besoldungsgruppe und in der Regel derselben Laufbahn angehören und

  3. 3.

    die rechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des in dem Auswahlverfahren relevanten Statusamtes oder Dienstpostens erfüllen.

Erweiterungen oder Einschränkungen der Vergleichsgruppenbildung werden in einer Verordnung aufgrund von § 21 Abs. 6 Nr. 7 geregelt.

(5) Der Gesamtzeitraum einer fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung darf höchstens drei aufeinander folgende Beurteilungszeiträume umfassen.

(6) § 21 Abs. 7 gilt entsprechend.