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§ 17 LWaG - Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.

(4) Kommt der Entgeltspflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

(5) Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekannt gegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)