§ 23a BremLVO - Technische Dienste
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-d-1
Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen entscheiden, dass Bewerberinnen und Bewerber im Bereich des Hansestadt Bremischen Hafenamtes bei Einstellungen die Ämter der Besoldungsgruppen A13 bis A15 nicht durchlaufen müssen.