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§ 8 9. ProdSV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)
Amtliche Abkürzung
9. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-12

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,

  2. 2.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

  4. 4.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,

  5. 5.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

  6. 6.

    entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,

  7. 7.

    entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,

  8. 8.

    entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt,

  9. 9.

    entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt oder

  10. 10.

    entgegen § 6c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.

Außer Kraft am 20. Januar 2027 durch § 10 der Verordnung i.d.F. vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 302)