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§ 53 NKWO - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

  1. 1.

    kennzeichnet seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,

  2. 2.

    legt den Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

  3. 3.

    unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt,

  4. 4.

    legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag,

  5. 5.

    verschließt den Wahlbriefumschlag und

  6. 6.

    übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung oder gibt den Wahlbrief in der Dienststelle der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindewahlleitung ab.

(2) Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeindewahlleitung darf er nicht mehr an die wählende Person zurückgegeben werden.

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften hat die jeweilige Einrichtung Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(4) 1Für die Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson (§ 30 Abs. 1 Satz 2 NKWG) gilt § 48 Abs. 2 und 3 entsprechend. 2Hat eine Hilfsperson den Stimmzettel gekennzeichnet, so hat sie die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zu unterzeichnen.

(5) 1Für die Ausübung der Briefwahl vor Ort (§ 24 Abs. 8 Satz 1) richtet die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, mindestens eine Stelle für die Briefwahl vor Ort ein, bei der werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Briefwahlunterlagen beantragt und ausgegeben sowie Wahlbriefe abgegeben werden können. 2In der Stelle für die Briefwahl vor Ort werden mindestens eine Wahlkabine entsprechend § 43 Abs. 1 mit nicht radierfähigem Schreibstift und mindestens eine Wahlurne entsprechend § 44 Abs. 2 bereitgehalten. 3Die Wahlhandlungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und Absatz 4 erfolgen bei der Briefwahl vor Ort in einer Wahlkabine. 4Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 wird der Wahlbrief in die vor Ort bereitgehaltene Wahlurne gelegt. 5§ 33 NKWG gilt entsprechend. 6Das Hausrecht der Stelle für die Briefwahl vor Ort übt die Gemeindewahlleitung, in Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleitung, aus.