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§ 62a LHG M-V - Tenure-Track-Professur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Einstellung auf eine Juniorprofessur oder auf eine Professur auf Zeit kann mit der Zusage verbunden werden, dass eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des befristeten Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track). Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Übernahme auf eine unbefristete Professur wird in einem qualitätsgesicherten Evaluationsverfahren geprüft, das sich auch auf die Prüfung der fachlichen und pädagogischen Eignung für die Professur erstreckt. Mindestens die für Berufungsverfahren geltenden Qualitätsstandards sind auf die Evaluierung zu übertragen. Die Hochschule kann im Falle der Einstellung auf eine Professur auf Zeit eine Zwischenevaluierung vorsehen; in diesem Fall gilt § 62 Absatz 2 entsprechend. Bei negativer Tenure-Evaluation kann das Beschäftigungsverhältnis auf Antrag der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors um bis zu ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Hochschule entscheidet vor der Ausschreibung, ob die Einstellung mit einer Zusage nach Absatz 1 verbunden wird. Nach erfolgter Ausschreibung oder Einstellung ist die Ausweisung der Professur als Tenure-Track-Professur unzulässig.

(3) Das Berufungsverfahren zur Besetzung einer Tenure-Track-Professur erfolgt gemäß §§ 59 und 60 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    die Stellen sind öffentlich und international auszuschreiben und mit einem Hinweis auf die Tenure-Track-Zusage zu versehen,

  2. 2.

    zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 59 Absatz 5 ist dem Berufungsvorschlag ein Einzelgutachten einer international ausgewiesenen Professorin oder eines international ausgewiesenen Professors beizufügen; wenn es das fachliche Profil der Professur gebietet, sind auch ausländische Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen.

(4) Die Hochschulen regeln Struktur, Verfahren und Qualitätsstandards für Tenure-Track-Professuren in einer Satzung. § 62 Absatz 3 findet keine Anwendung.