§ 43 BayLTGeschO - Gültigkeit der Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Ungültig sind abgegebene Stimmzettel,
- 1.
wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten,
- 2.
wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder
- 3.
wenn die Person der Wählerin oder des Wählers erkennbar wird.
(2) 1Enthaltungen sind gültige Stimmen. 2Unverändert abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltungen.