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§ 44a BbgSchulG - Präsenzunterricht, Distanzunterricht, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt.

(2) Unterricht kann als Distanzunterricht erteilt werden. Dieser findet in räumlicher Trennung der Lehrkräfte von Schülerinnen und Schülern statt. Distanzunterricht soll grundsätzlich durch digitale Kommunikation erfolgen. Digitaler Distanzunterricht kann nur stattfinden, wenn hierfür die technischen Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist ein chancengerechtes schulisches Lernumfeld sicherzustellen, sodass eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler besteht.

(3) Die Durchführung von Distanzunterricht ist zulässig, wenn

  1. 1.

    eine Behörde die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 58) geändert worden ist, oder landesrechtlicher Regelungen anordnet oder

  2. 2.

    der Präsenzunterricht an Schulen aufgrund schwerwiegender Gründe nicht durchgeführt werden kann.

Schwerwiegende Gründe gemäß Satz 1 Nummer 2 liegen vor, wenn wegen unvorhersehbarer Ereignisse solche Beeinträchtigungen vorliegen, dass der Unterricht in der Schule nicht durchgeführt werden kann, ohne die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Beschäftigten zu gefährden, und andere Maßnahmen zur Durchführungen des Präsenzunterrichts nicht möglich sind. Dies trifft insbesondere auf Schäden an den Schulgebäuden durch Brand oder Hochwasser oder auf langfristigen Ausfall der Heizungssysteme zu.

(4) Auf der Grundlage eines genehmigten pädagogischen Konzeptes kann der Distanzunterricht als Ergänzung des Präsenzunterrichts in einzelnen Bildungsgängen, Jahrgangsstufen, Klassen oder Kursen durchgeführt werden. Das pädagogische Konzept hat insbesondere

  1. 1.

    die Reife der Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am Distanzunterricht und

  2. 2.

    die Rahmenlehrpläne und übrigen curricularen Vorgaben

zu berücksichtigen.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung des Distanzunterrichts durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die organisatorischen und pädagogischen Maßnahmen zu Art, Umfang und Dauer des Distanzunterrichts gemäß Absatz 3 und

  2. 2.

    Kriterien für die Genehmigung des pädagogischen Konzeptes gemäß Absatz 4 sowie das Genehmigungsverfahren.