§ 12 SpkG - Bestellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 76-3
(1) Die Vertretungen der Träger bestellen die Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Der Beschluss über die Bestellung eines Vorstandsmitglieds darf frühestens ein Jahr vor der Bestellung erfolgen.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen zuverlässig sein und die zur Leitung der Sparkasse erforderliche fachliche Eignung haben. Entsprechendes gilt für die Verhinderungsvertreter im Sinne des § 11 Abs. 2.
(3) Die Sparkassen und der Sparkassenverband wirken auf eine verstärkte Qualifikation von Frauen für alle Führungsfunktionen hin. Im Rahmen seines Vorschlagsrechts nach Absatz 1 soll der Verwaltungsrat darauf achten, dass bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit und solange bei Vorstandspositionen eine Unterrepräsentanz von Frauen vorliegt. Auf eine entsprechende Berücksichtigung von Frauen soll der Vorstand bei der Besetzung von Führungspositionen auch unterhalb der Vorstandsebene achten, bis eine bestehende Unterrepräsentanz von Frauen ausgeglichen ist. Über die nach Satz 1 bis 3 ergriffenen Maßnahmen ist vom Sparkassenverband jährlich zu berichten.
(4) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat rechtzeitig vor einer Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wer zum Vorstandsmitglied bestellt werden soll. Die Anzeige ist über den Sparkassenverband einzureichen. Die Bestellung ist unzulässig, wenn die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige widerspricht, weil eine der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Beauftragung eines Verhinderungsvertreters.
(5) Die Vertretungen der Träger haben nach Anhörung des Verwaltungsrats die Bestellung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt. Der Widerruf bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Der Widerruf der Bestellung ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Für die Klage der Vertretung eines Trägers gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde gilt § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 GemO entsprechend.
(7) § 21a Abs. 2 bleibt unberührt.