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§ 22 NachbG Bln - Ausnahmen von der Einfriedungspflicht

Bibliographie

Titel
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Amtliche Abkürzung
NachbG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
403-6

(1) Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht ortsüblich sind.

(2) Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und Gewässern.